§ 169 StPO, Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts
(1) 1In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. 2Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.
(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 22.09.2009, StB 28/09 - Antrag eines Drittbetroffenen auf Einsicht in die Ermittlungsakten im Verfahren nach § 101 Abs. 7 S. 2 Strafprozessordnung (StPO) - Anzuwendende Regelungen zur…
- BGH, 09.02.2012, 3 BGs 82/12; 2 BJs 8/12-2 - Zuständigkeit des BGH-Ermittlungsrichters für Anordnungen von Beschränkungen für den Beschuldigten aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft
- BGH, 18.09.2012, 3 BGs 262/12; 2 BJs 162/11-2 - Nebenklageberechtigung des Ehegatten im Falle einer in Deutschland rechtskräftig erfolgten Scheidung einer zwischen türkischen Staatsangehörigen…
- BGH, 21.02.2011, 4 BGs 2/11 - Versagung der Akteneinsicht in als "VS-GEHEIM" eingestufte Aktenbestandteile wegen der Gefährdung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingerichteten…
- BGH, 23.03.2010, StB 7/10 - Voraussetzungen der heimlichen Überwachung eines der Verbreitung von Propagandamaterial zur Werbung von Unterstützern einer terroristischen Vereinigung dienenden…
- BGH, 26.01.2011, 4 BGs 1/11 - Gefährdung des Verfahrens vor dem Internationalen Strafgerichtshof durch Gewährung einer über die bisher erfolgte Akteneinsicht hinausgehende Einsichtnahme in die Akten
- § 120 GVG, Zuständigkeit in erstinstanzlichen Strafsachen
- § 135 GVG, Zuständigkeit in Strafsachen
- Abschnitt 202 RiStBV, Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören
- § 304 StPO, Zulässigkeit der Beschwerde
