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§ 169 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung → II. – Festsetzungsverjährung

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 169 AO – Festsetzungsfrist (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO vor §§ 169 bis 171 - Festsetzungsverjährung und AEAO zu § 169 - Festsetzungsfrist

(1) 1Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. 3Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

  1. 1.

    der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder

  2. 2.

    bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird. (2)

(2) Red. Anm.:

§ 169 Absatz 1 Satz 3 AO in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679); erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 28 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

(2) 1Die Festsetzungsfrist beträgt:

  1. 1.
    ein Jahr

    für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,

  1. 2.
    vier Jahre

    für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind. (3)

2Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. 3Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(3) Red. Anm.:

§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417); anzuwenden ab dem 1. Mai 2016

Zu § 169: Geändert durch G vom 12. 8. 2005 (BGBl I S. 2354), 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2417) und 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679).