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§ 167 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 5. Abschnitt – Abstimmungsverfahren

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 167 BayLTGeschO – Fragestellung bei Abstimmungen

1Die oder der Vorsitzende stellt bei Abstimmungen die Fragen so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. 2Sie sind in der Regel positiv zu fassen, indem gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird. 3Über die Formulierung der Fragestellung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. 4Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Ausschuss.