§ 167 BGB, Erteilung der Vollmacht
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 07.07.2010, 4 AZR 862/08 - Voraussetzungen für die Eingruppierung einer Oberärztin nach § 16 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der…
- BGH, 14.01.2010, III ZR 188/09 - Anspruch eines vom behandelnden Arzt beauftragten Laborarztes auf Vergütung einer medizinisch nicht notwendigen humangenetischen Blutuntersuchung
- BGH, 14.01.2010, III ZR 173/09 - Umfang einer von einem Patienten dem ihn behandelnden Arzt zum Zwecke der Beauftragung eines externen Laborarztes mit einer Blutuntersuchung stillschweigend erteilten…
- BGH, 05.07.2012, III ZR 116/11 - Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Anlageberatung durch eine namensgleiche Einzelfirma unter den Gesichtspunkten der Firmenfortführung und der Rechtsscheinhaftung
- BGH, 10.11.2011, IX ZR 27/11 - Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs i.R. eines Revisionsantrags
- BFH, 30.03.2011, X B 12/10 - Kein Schriftformerfordernis für eine Erteilung einer Prozessvollmacht im Finanzgerichtsprozess - Wirksamkeit einer von einem vom Gericht beigeordneten Prozessvertreter…
- Handlungsvollmacht
- Postmortale Vollmacht
- § 168 BGB, Erlöschen der Vollmacht
