§ 166 BEG, Ausschließungsgründe
§§ 160 bis 165 finden auf Staatenlose, die nach Artikel 1 F der Genfer Konvention von der Anerkennung als Flüchtlinge ausgeschlossen wären, keine Anwendung.
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§§ 166, 167 Abs. 1: Abk. v. 28.7.1951, 1953 II 560
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§§ 160 bis 165 finden auf Staatenlose, die nach Artikel 1 F der Genfer Konvention von der Anerkennung als Flüchtlinge ausgeschlossen wären, keine Anwendung.
§§ 166, 167 Abs. 1: Abk. v. 28.7.1951, 1953 II 560