Gesetze

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§ 166 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Drittes Kapitel – Sonstige Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 166 BBergG – Bestehende Hilfsbaue

Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden, nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften rechtmäßig angelegten Hilfsbaue gelten als Hilfsbaue im Sinne dieses Gesetzes.