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§ 162 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung → Erster Titel – Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken

Titel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZVG
Gliederungs-Nr.: 310-14
Normtyp: Gesetz

§ 162 ZVG – Anwendbare Vorschriften

(1)

Auf die Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs oder eines Schiffsbauwerks, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 163 bis 170a etwas anderes ergibt.

(1) Amtl. Anm.:

Zweiter Abschnitt Überschrift u. §§ 162 bis 164: I.d.F. d. Art. 6 Nr. 1 u. 2 V v. 21.12.1940 I 1609