§ 162 VwGO, Erstattungsfähigkeit
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) 1Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. 2Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. 3Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Zu § 162: Geändert durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3987), 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).
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Urteile
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- BVerwG, 30.03.2010, BVerwG 1 C 8.09 - Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses einfacher Verständigungsmöglichkeit in deutscher Sprache bei Nachzug des Ehegatten zu einem in Deutschland lebenden…
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