§ 162 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
VIERTER ABSCHNITT – Besondere Gruppen von Verfolgten → Dritter Titel – Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention
§ 162 BEG – Entschädigung für Schaden an Freiheit
Die Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.