§ 1628 BGB, Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
1Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. 2Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
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Urteile
- BSG, 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R - Prozessfähigkeit von Kindern getrennt lebender Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht im sozialgerichtlichen Verfahren - Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten…
- BGH, 16.03.2011, XII ZB 407/10 - Formwirksame Sorgerechterklärung in Form einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung - Überprüfung eines Auswanderungsentschlusses sowie des Wunsches nach…
