§ 1626b BGB, Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
(2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den §§ 1671, 1672 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 geändert wurde.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 21.07.2010, 1 BvR 420/09 - Verfassungswidrigkeit der Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter - Vereinbarkeit von § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB in der Fassung des…
- § 1626c BGB, Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
- Art. 224 EGBGB, Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997
