§ 161a NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Vierter Abschnitt – Ergänzungsschulen
§ 161a NSchG – Abwicklung über eine einheitliche Stelle
Die Verfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.