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§ 15 VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Titel: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVG
Gliederungs-Nr.: 201-4
Normtyp: Gesetz

§ 15 VwVG – Anwendung der Zwangsmittel

(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.

(2) 1Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. 2Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.

(3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.