§ 15 ThürStiftG
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Besondere Arten von Stiftungen
§ 15 ThürStiftG – Kommunale Stiftungen
(1) Die Vertretung und Verwaltung einer kommunalen Stiftung obliegt den für die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Körperschaft (§ 3 Abs. 5) zuständigen Organen.
(2) Die Aufsicht wird durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen.
(3) Ist in der Satzung einer kommunalen Stiftung ein Anfallberechtigter nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Fall der Auflösung der Stiftung an die jeweilige kommunale Körperschaft.