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§ 15 SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt III – Versorgung → d) – Ruhensvorschriften

Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HB
Gliederungs-Nr.: 1101-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SenatsG

(1) Steht einem Mitglied des Senats auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder einer ihr gleichstehenden Beschäftigung ein Anspruch auf Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so werden die Amtsbezüge (§ 4) nur insoweit gezahlt, als sie die vorgenannten Versorgungsbezüge übersteigen.

(2) Steht einem ehemaligen Mitglied des Senats auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder einer ihr gleichstehenden Beschäftigung ein Anspruch auf Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so erhält es daneben Ruhegehalt (§§ 10 bis 12 oder 14) nur bis zu 71,75 v.H. der Amtsbezüge (§ 4) unter Zugrundelegung des Familienzuschlags der Stufe 1, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das ehemalige Mitglied des Senats neben dem Ruhegehalt eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Geldleistungen von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen oder andere Versorgungsleistungen bezieht.

(3) Auf das Ruhegehalt eines ehemaligen Senatsmitgliedes werden bis zum Erreichen der für bremische Beamtinnen und Beamte geltenden Regelaltersgrenze Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz aus einer Tätigkeit oder Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet. Die Anrechnung erfolgt in Höhe von fünfzig vom Hundert des Betrages, um den die Summe aus Einkommen und Ruhegehalt die Amtsbezüge des Mitglieds des Senats übersteigt.

(4) Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Senats Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, so erhält es das Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis nur insoweit, als das Einkommen oder die Entschädigung hinter den für denselben Zeitraum zustehenden Amtsbezügen zurückbleibt.

(5) Die Absätze 1, 2, 3 Satz 2 finden auf die Hinterbliebenen (§ 13) sowie auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Senats, denen beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung nach ihrem Ehegatten zustehen, entsprechende Anwendung. § 65 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes gelten sinngemäß.

(6) § 11 des Bremischen Besoldungsgesetzes und § 67 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes finden auf die Zahlung der Amtsbezüge, des Übergangsgeldes, des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenversorgung sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 2,14 der Vomhundertsatz von 5,35 tritt.