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§ 15 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

III. Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechtes

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsLJagdG – Mehrzahl von Jagdpächtern (1)

(1) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken mit einem Umfang bis zu 250 ha auf zwei beschränkt (Mitpacht); in größeren Jagdbezirken ist für je weitere angefangene 150 ha ein weiterer Pächter zulässig. Bei der Berechnung der nach Satz 1 erforderlichen Jagdbezirksgrößen bleiben die befriedeten Bezirke außer Betracht.

(2) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 Satz 1 auch für die Weiter- und Unterverpachtung. In diesen Fällen darf die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter nach Abs. 1 nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).