§ 15 SächsKAG
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 3 – Benutzungsgebühren
§ 15 SächsKAG – Vorauszahlungen
Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.