Gesetze

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§ 15 SächsKAG
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Benutzungsgebühren

Titel: Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKAG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsKAG – Vorauszahlungen

Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.