§ 15 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Berechtigte
§ 15 SGB III – Ausbildung- und Arbeitsuchende
1Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. 2Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. 3Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben.
Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).