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§ 15 RDG M-V
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Öffentlicher Rettungsdienst

Titel: Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 RDG M-V – Dokumentation, Datenschutz, Auskunftspflicht

(1) Die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes haben dafür zu sorgen, dass die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung nach einheitlichen Kriterien aufgezeichnet werden. Die Dokumentation der Rettungseinsätze hat landeseinheitlich auf Dokumentationsblättern oder in elektronischer Form zu erfolgen. Die Beförderungsaufträge sind ein Jahr nach Abrechnung mit dem Kostenträger zu vernichten, hilfsweise sind die Daten zu anonymisieren. Das Notarzt-Einsatzprotokoll ist unter ärztlicher Verantwortung nach den Vorschriften für ärztliche Dokumente aufzubewahren.

(2) Bei den Rettungsleitstellen eingehende Anrufe dürfen ohne Einwilligung der anrufenden Person vorübergehend auf Tonträger aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sich während dieses Zeitraumes ergibt, dass die Aufzeichnungen voraussichtlich noch als Beweismittel benötigt werden.

(3) Personen oder Stellen, denen bei der Durchführung des Rettungsdienstes erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihnen rechtmäßig übermittelt worden sind.

(4) Die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes sind verpflichtet, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit die erforderlichen Auskünfte zur Erstellung und Fortschreibung des Rettungsdienstplanes nach § 8, den beteiligten Leistungserbringern die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Betriebsführung, den beteiligten Kostenträgern nach § 12 Absatz 1 die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zur Kostenberechnung zu erteilen. Die Auskünfte erfolgen in anonymisierter Form.

(5) Die Leistungserbringer haben den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern in anonymisierter Form die für die Organisation, Planung und Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes notwendigen Daten zu übermitteln.

(6) Personenbezogene Daten sind den Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes zur Qualitäts- und Kostenkontrolle und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zur Wahrnehmung der Fachaufsicht zu übermitteln, soweit dieser Zweck nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann.

(7) Die Ärztliche Leiterin oder der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist befugt, die Tonträger mit den in der integrierten Leitstelle ihres oder seines Rettungsdienstbereiches eingegangenen Notrufen zur Qualitätskontrolle und zu Fortbildungszwecken zu verwenden. Die Regelung nach Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.