§ 10 MFG - Überprüfung der Wirksamkeit der unternehmensbezogenen Förderung
Bibliographie
- Titel
- Mittelstandsförderungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- MFG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 70-3
(1) Programme des Landes zur unternehmensbezogenen Förderung, die ein jährliches Finanzvolumen von 1 Mio. EUR überschreiten, sind regelmäßig, mindestens einmal in jeder Wahlperiode des Landtags, auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Überprüfung kann auf Dritte übertragen werden.
(2) Bei der Konzeption von Programmen des Landes zur unternehmensbezogenen Förderung werden die Kriterien, an denen der Erfolg des Programms bestimmt werden soll, festgelegt.
(3) Die durchgeführten Überprüfungen sind Gegenstand der Berichterstattung der Landesregierung nach § 12.