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§ 15 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

2. Abschnitt – Teilung und ZusammenSchluss von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LwAnpG – Vertrag

(1) Der Vertrag über den Zusammenschluss ist von den Vorständen der beteiligten LPG zu schließen. Er wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch Beschluss zustimmen.

(2) §§ 7 und 8 gelten entsprechend.