§ 15 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht
2. Abschnitt – Teilung und ZusammenSchluss von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
§ 15 LwAnpG – Vertrag
(1) Der Vertrag über den Zusammenschluss ist von den Vorständen der beteiligten LPG zu schließen. Er wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch Beschluss zustimmen.