§ 15 LadSchlG
Gesetz über den Ladenschluss
Gesetz über den Ladenschluss
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ladenschlusszeiten
§ 15 LadSchlG – Sonntagsverkauf am 24. Dezember
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1(1) dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt,
- 1.Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
- 2.Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
- 3.alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen
während höchstens drei Stunden bis längstens vierzehn Uhr geöffnet sein.
(1) Red. Anm.:
Müsste lauten: § 3 Satz 1 Nummer 1