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§ 15 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung des Waldes

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LWaldG – Waldschutz

(1) Die Waldbesitzenden sind verpflichtet, die dem Wald durch Brand und Naturereignisse sowie durch Übervermehrung von Pflanzen und Tieren drohenden Gefahren zu verhüten und zu bekämpfen. Der Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen und solche der Überwachung. Bei allen Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich umweltschonende Verfahren anzuwenden. Die jagdrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Das Forstamt kann bei Gefahr im Verzug Schutzmaßnahmen anordnen oder selbst durchführen, insbesondere wenn die Schutzmaßnahmen nach ihrer Art nur für mehrere Waldbesitzende gemeinsam durchgeführt werden können. Es kann von den Waldbesitzenden und den sonstigen Begünstigten, denen die Schutzmaßnahmen dienen, Kostenersatz verlangen.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für den Katastrophenschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zum Waldschutz erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

  1. 1.
    die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbeugung, Verhütung, Bekämpfung und Überwachung im Rahmen des Waldschutzes,
  2. 2.
    die zum Waldschutz erforderlichen Verhaltensregeln und Maßnahmen der Aufklärung,
  3. 3.
    die Kostentragung.