Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Wahlvorbereitung

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LWG – Landeswahlvorschläge

(1) 1Landeswahlvörschläge dürfen nur von Parteien eingereicht werden; sie sind beim Landeswahlleiter bis zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt einzureichen. 2Sie müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 3Besteht kein Landesverband, muss der Landeswahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein; Satz 2 gilt entsprechend. 4Landeswahlvorschläge von Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag von Sachsen-Anhalt vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von mindestens 1 000 Wahlberechtigten. 5Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Landeswahlvorschlages nachzuweisen. 6§ 14 Abs. 4 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. 7Im Landeswahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson anzugeben.

(2) Die Benennung eines Bewerbers in einem Kreiswahlvorschlag schließt seine Benennung im Landeswahlvorschlag nicht aus, sofern beide Wahlvorschläge dieselbe Parteibezeichnung führen.

(3) Ein Bewerber darf nur in einem Landeswahlvorschlag benannt werden.

(4) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.