§ 15 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
I. Teil – Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation
§ 15 LVerfGG
Das Landesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Vorschriften des Gesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt finden mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landesverfassungsgericht die bei der Aufbewahrung von Schriftgut zu beachtenden Aufbewahrungsfristen in seiner Geschäftsordnung regelt. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.