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§ 15 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

I. Teil – Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LVerfGG

Das Landesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Vorschriften des Gesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt finden mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landesverfassungsgericht die bei der Aufbewahrung von Schriftgut zu beachtenden Aufbewahrungsfristen in seiner Geschäftsordnung regelt. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.