§ 15 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 1 – Regelmäßiger Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 15 LVO LSA – Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst
(1) In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
sehr gut (1) = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
gut (2) = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Die Prüfungsnoten "mangelhaft" und "ungenügend" können zur Prüfungsnote
"nicht ausreichend (5) = | eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung" zusammengefasst werden. |
(3) Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen können die Ergebnisse von Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen auf die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel angerechnet werden.