§ 15 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
§ 15 LMinG
Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt (§ 11 Abs. 2).