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§ 15 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Planungsgrundsätze

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 KommHVO – Erläuterungen

(1) Es sind zu erläutern

  1. 1.

    die größeren Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,

  2. 2.

    neue Investitionsmaßnahmen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist in jedem folgenden Haushaltsplan die bisherige Abwicklung darzulegen,

  3. 3.

    Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,

  4. 4.

    Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,

  5. 5.

    die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,

  6. 6.

    Abschreibungen, soweit sie von den planmäßigen Abschreibungen oder den im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethoden abweichen,

  7. 7.

    besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, zum Beispiel Sperrvermerke, Zweckbindung von Erträgen und Einzahlungen.

(2) Im Übrigen sind die Ansätze soweit erforderlich zu erläutern.