§ 15 JArbSchG, Fünf-Tage-Woche
1Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. 2Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
Zu § 15: Geändert durch G vom 24. 2. 1997 (BGBl I S. 311).
Zitierungen dieses Dokuments
- § 6 AzUVO, Arbeitszeit jugendlicher Beamtinnen und Beamter
- § 5 JArbSchG, Verbot der Beschäftigung von Kindern
- § 16 JArbSchG, Samstagsruhe
- § 17 JArbSchG, Sonntagsruhe
- § 20 JArbSchG, Binnenschifffahrt
- § 21a JArbSchG, Abweichende Regelungen
- § 21b JArbSchG, Ermächtigung
- § 58 JArbSchG, Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 62 JArbSchG, Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
- § 69 JArbSchG, Änderung von Verordnungen
