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§ 15 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Studium und erste juristische Prüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 15 JAG – Versäumnis

(1) Erscheint ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zur Anfertigung einer einzelnen Aufsichtsarbeit nicht oder gibt er ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit 0 Punkten bewertet.

(2) Werden mehr als drei Aufsichtsarbeiten nach Absatz 1 mit 0 Punkten bewertet, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. § 12 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Versäumt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung die mündliche Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. § 12 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Prüfungsausschuss entscheidet.