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§ 15 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 15 GkZ – Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken (Verbandsumlage). In der Verbandssatzung ist der Maßstab für die Bemessung der Verbandsumlage zu bestimmen; er soll sich nach dem Verhältnis des Nutzens der Verbandsmitglieder richten (Umlagegrundlage). Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann durch die Verbandssatzung beschränkt werden.

(2) Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Jahr festzusetzen.

(3) Zweckverbände, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, sind mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten. Die Höhe des Stammkapitals sowie der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder an der Ausstattung mit Stammkapital beizutragen haben, ist in der Verbandssatzung festzusetzen. Im Übrigen gelten für Zweckverbände, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, die Vorschriften für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechend; abweichend hiervon kann in der Verbandssatzung geregelt werden, dass die Vorschriften für eine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechend gelten.

(4) Zweckverbände, die nicht oder nicht überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, sich jedoch ganz oder überwiegend aus Entgelten oder Gebühren finanzieren, können die Regelung des Absatzes 3 entsprechend anwenden.