§ 15 DSchG
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
IV. Abschnitt
§ 15 DSchG – Antragstellung
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu stellen. Alle für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Die oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form der beizufügenden Unterlagen zu erlassen.
(2) Der Antragsteller ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Maßnahme dem Denkmalrecht entspricht. Er hat Projektbearbeiter und Unternehmer zu bestellen, die eine den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Durchführung nach Ausbildung und Berufserfahrung sicherstellen.
(3) Die zuständige Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass für bestimmte Arbeiten die Unternehmer benannt werden.