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§ 15 BestG
Bestattungsgesetz (BestG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Bestattungswesen

Titel: Bestattungsgesetz (BestG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BestG – Warte- und Bestattungsfrist

(1) Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.

(2) Die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsortes kann die Bestattung vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist anordnen, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Sie kann die Bestattung auf Antrag vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist zulassen, wenn eine Bestattungsgenehmigung vorliegt und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Bestattung hat. Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 kann verlängert werden, wenn gesundheitliche und hygienische Bedenken nicht bestehen.