§ 15 BbgLWahlG, Wahlkreise

(1) Das Land wird unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze in 44 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, dass sie möglichst gleiche Bevölkerungszahlen aufweisen. Sie sollen ein zusammenhängendes Ganzes bilden und möglichst unter der Wahrung der örtlichen Verhältnisse gebildet werden; das Gebiet amtsfreier Gemeinden und der räumliche Wirkungskreis der Ämter dürfen nur ausnahmsweise durchschnitten werden. Die Wahlkreise sollen auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein. Die Wahlkreise ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(2) Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 33 1/3 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Die Landesregierung erstattet dem Landtag spätestens 40 Monate nach Beginn der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über die Veränderungen der Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen.

(3) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Wahlkreisen berührt, so bewirkt diese Änderung unmittelbar auch die Änderung der Wahlkreisgrenzen. Eine aus Gebietsteilen mehrerer Wahlkreise neu gebildete Gemeinde ist Bestandteil des Wahlkreises, dem die Mehrheit ihrer Einwohner vor der Neubildung zugehörte. Gebietsänderungen, die nach Ablauf des dritten Jahres der Wahlperiode eintreten, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.

(4) Wird ein Amt aus Gemeinden gebildet, die mehreren Wahlkreisen zugehören, so werden alle diesem Amt angehörenden Gemeinden Bestandteil des Wahlkreises, dem die Mehrheit der Einwohner des Amtes vor dessen Bildung angehörte. Wechselt eine amtsangehörige Gemeinde in ein anderes Amt, das einem anderen Wahlkreis zugehört, so bewirkt dieser Amtswechsel unmittelbar auch die Änderung der Wahlkreisgrenzen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.