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§ 15 BbgJAG
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAG
Gliederungs-Nr.: 316-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 BbgJAG – Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Der Rechtsreferendar ist zu entlassen, wenn die Entlassung schriftlich verlangt wird. In diesem Fall soll eine Wiedereinstellung nicht vor Ablauf von zwölf Monaten erfolgen.

(2) Der Rechtsreferendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1.
    er dienstunfähig im Sinne des § 26 des Beamtenstatusgesetzes ist;
  2. 2.
    die Voraussetzungen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen;
  3. 3.
    er seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis in grober Weise verletzt;
  4. 4.
    er sich in der Ausbildung sonst als ungeeignet erweist, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen.

(3) Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Entlassung bekannt gegeben wird.