§ 15 BBesG, Dienstlicher Wohnsitz
(1) 1Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. 2Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.
(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
- 1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
- 2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
- 3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
2Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 29.06.2010, BVerwG 1 WB 40.09 - Anspruch auf Überlassung eines Gebäudes zur Nutzung als Offiziersheim nach Beendigung eines Überlassungsvertrags und fehlender Zurverfügungstellung eines…
- Art. 86b BayBG, Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten
- § 47 BDG, Beamtenbeisitzer
- § 46 BremDG, Beamtenbeisitzer
- § 52 HDG, Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
- § 46 LDG M-V, Beamtenbeisitzer
- § 43 NDiszG, Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
- § 47 SDG, Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen
