§ 15 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 15 AktG – Verbundene Unternehmen
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbstständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.