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§ 15 AbfG LSA
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen

Titel: Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbfG LSA
Gliederungs-Nr.: 2129.11
Normtyp: Gesetz

§ 15 AbfG LSA – Kostenerhebung

(1) Die Andienungsstellen erheben von Andienungspflichtigen für die ihnen entstehenden Aufwendungen Gebühren und den Ersatz von Auslagen. In einer Verordnung nach Absatz 2 kann vorgesehen werden, dass die Andienungsstellen Gebühren und Auslagen auch für die Entsorgung der Abfälle in der zugewiesenen Anlage erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Aufkommen an Gebühren sowie der Ersatz von Auslagen stehen den Andienungsstellen zu.

(2) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 näher zu bestimmen. Soweit in der Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Gebühren und den Ersatz der Auslagen sowie deren Beitreibung die allgemeinen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt.