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§ 15 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 AO – Angehörige (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 15 - Angehörige

(1) Angehörige sind:

  1. 1.
    der Verlobte, (2)
  2. 2.
    der Ehegatte oder Lebenspartner, (3)
  3. 3.
    Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  4. 4.
    Geschwister,
  5. 5.
    Kinder der Geschwister,
  6. 6.
    Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, (3)
  7. 7.
    Geschwister der Eltern,
  8. 8.
    Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 1 Nummer 1 AO in der Fassung des Artikels 15 des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), anzuwenden ab Inkrafttreten am 22. Dezember 2018 - siehe Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018

(3) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 1 Nummer 2 und 6 AO in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042), anzuwenden ab dem 24. Juli 2014

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

  1. 1.
    in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; (4)
  2. 2.
    in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
  3. 3.
    im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(4) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 2 Nummer 1 AO in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042), anzuwenden ab dem 24. Juli 2014

Zu § 15: Geändert durch G vom 18. 7. 2014 (BGBl I S. 1042) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2639).