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§ 15 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 15 ABKG – Versorgungswerk

(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder rechtlich Gleichgestellte und die Kinder der Mitglieder ein Versorgungswerk errichten. Dem Versorgungswerk können auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung nach § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen (Anwärterinnen und Anwärter).

(2) Die Kammer kann sich dem Versorgungswerk der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes anschließen oder die Mitglieder eines anderen Bundeslandes aufnehmen.

(3) Mitglieder, die Beamtinnen oder Beamte sind, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien.

(4) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Kammer sind. § 215 und § 216 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(5) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich von der oder dem Vorsitzenden seines Aufsichtsorgans vertreten.

(6) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die versicherungspflichtigen Mitglieder,

  2. 2.

    die Art und Höhe der Versicherungsleistungen,

  3. 3.

    die Ermittlung der Beiträge,

  4. 4.

    Beginn und Ende der Teilnahme,

  5. 5.

    die Befreiung von der Teilnahme,

  6. 6.

    die Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes,

  7. 7.

    die Änderung der Satzung nach Errichtung,

  8. 8.

    die Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung.

(7) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 63). Schuldaufnahmen und Verfügungen über Grundstücke sind nur mit Zustimmung der zuständigen Versicherungsaufsicht zulässig.

(8) Für einen Anspruch auf Versorgungsleistungen gilt als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe oder Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner; der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft. Satz 1 begründet Ansprüche für den überlebenden Lebenspartner ab dem 1. Januar 2005.