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§ 15 ABKG - Versorgungswerk

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder rechtlich Gleichgestellte und die Kinder der Mitglieder ein Versorgungswerk errichten. Dem Versorgungswerk können auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung nach § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen (Anwärterinnen und Anwärter).

(2) Die Kammer kann sich dem Versorgungswerk der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes anschließen oder die Mitglieder eines anderen Bundeslandes aufnehmen.

(3) Mitglieder, die Beamtinnen oder Beamte sind, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien.

(4) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Kammer sind. § 215 und § 216 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(5) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich von der oder dem Vorsitzenden seines Aufsichtsorgans, im Fall der Verhinderung von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter vertreten. Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen des Versorgungswerks ist ehrenamtlich.

(6) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die versicherungspflichtigen Mitglieder,

  2. 2.

    die Art und Höhe der Versicherungsleistungen,

  3. 3.

    die Ermittlung der Beiträge,

  4. 4.

    Beginn und Ende der Teilnahme,

  5. 5.

    die Befreiung von der Teilnahme,

  6. 6.

    die Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes,

  7. 7.

    die Änderung der Satzung nach Errichtung,

  8. 8.

    die Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung.

(7) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 63). Schuldaufnahmen und Verfügungen über Grundstücke sind nur mit Zustimmung der zuständigen Versicherungsaufsicht zulässig.

(8) Für einen Anspruch auf Versorgungsleistungen gilt als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe oder Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner; der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft. Satz 1 begründet Ansprüche für den überlebenden Lebenspartner ab dem 1. Januar 2005.

(9) Wer eine Leistung nach der Satzung des Versorgungswerks beantragt oder bezieht, hat

  1. 1.

    alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des Versorgungswerks der Erteilung der erforderlichen Auskunft durch Dritte zuzustimmen,

  2. 2.

    Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungsgewährung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen und

  3. 3.

    Beweismittel zu bezeichnen, Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage durch Dritte zuzustimmen.

Wer Leistungen des Versorgungswerks beantragt oder bezieht, soll sich auf Verlangen des Versorgungswerks ärztlichen, psychologischen oder psychotherapeutischen Untersuchungsmaßnahmen und Begutachtungen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Auf Anforderung des Versorgungswerks sind Lebensbescheinigungen vorzulegen. Wer wegen Berufsunfähigkeit Leistungen beantragt oder bezieht, soll sich auf Verlangen des Versorgungswerks einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeiführen und den Eintritt einer Berufsunfähigkeit verhindern oder die Berufsfähigkeit wiederherstellen wird. Auf die Grenzen der Mitwirkung ist § 65 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Kommt eine Person, die Leistungen des Versorgungswerks beantragt oder bezieht, ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann das Versorgungswerk ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, die Person auf die Folgen schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(10) Hat das Versorgungswerk auf Grund eines Schadensereignisses Leistungen an ein Mitglied des Versorgungswerks zu erbringen, geht ein Anspruch des Mitglieds auf Ersatz des Schadens bis zur Höhe der erbrachten Versorgungsleistungen auf das Versorgungswerk über. Dies gilt auch für einen Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls mit Ausnahme desjenigen Zeitraumes, für den Lohnfortzahlung oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbracht werden. Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten im Falle des schadensbedingten Eintritts einer Berufsunfähigkeit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen. § 116 Absatz 2 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 399 bis 404 und 412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.