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§ 159 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten → Erster Abschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 159 StBerG – Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach der Abgabenordnung.