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§ 159 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Erster Unterabschnitt – Berufung

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 159 SGG – Aufhebung und Zurückverweisung an das Sozialgericht

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

  1. 1.

    dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,

  2. 2.

    das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Absatz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zu Grunde gelegt ist, seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.