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§ 159 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Vierter Teil – Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse → Zweiter Abschnitt – Entscheidung über die Verwertung

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 159 InsO – Verwertung der Insolvenzmasse

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.