Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 159 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht

Dreizehnter Teil – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FlurbG
Gliederungs-Nr.: 7815-1
Normtyp: Gesetz

§ 159 FlurbG

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(1) Amtl. Anm.:

Das Gesetz in der ursprünglichen Fassung ist am 1. Januar 1954 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung genannten Gesetzen.