§ 159 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht
Dreizehnter Teil – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 159 FlurbG
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(1) Amtl. Anm.:
Das Gesetz in der ursprünglichen Fassung ist am 1. Januar 1954 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung genannten Gesetzen.