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§ 1590 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Verwandtschaft → Titel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1590 BGB – Schwägerschaft

(1) 1Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. 2Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.

(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.