§ 158 BauGB, Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger
Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn
- 1.das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,
- 2.das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
- 3.das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
- 4.die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.
Zitierungen dieses Dokuments
Gesetze
- Anlage 1 AllGO LSA
- § 157 BauGB, Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
- § 167 BauGB, Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger
- § 8 BremEntG
- § 85 SächsBO, Zuständigkeitsregelungen für Aufgaben nach dem Baugesetzbuch
- § 9 VermGebV, Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Anlage 1 VGebO, Gebührenverzeichnis
