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§ 158 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Erstes Kapitel – Alte Rechte und Verträge

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 158 BBergG – Erbstollengerechtigkeiten

(1) Auf aufrechterhaltene Erbstollengerechtigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sind, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) 1Der aus einer Erbstollengerechtigkeit Berechtigte hat innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Eintragung der Erbstollengerechtigkeit im Grundbuch zu beantragen. 2Erbstollengerechtigkeiten, deren Eintragung im Grundbuch nicht innerhalb dieser Frist beantragt worden ist, erlöschen, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Gründen erloschen sind.