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§ 1585c BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten → Kapitel 4 – Gestaltung des Unterhaltsanspruchs

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1585c BGB – Vereinbarungen über den Unterhalt

1Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. 2Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. 3§ 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

Zu § 1585c: Geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189).