§ 1585b BGB, Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.
(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.
(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
Zu § 1585b: Geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 15.12.2011, 1 BvR 2490/10 - Anspruch auf rückwirkende Zahlung einer Rente i.R.d. verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
- BGH, 07.11.2012, XII ZB 229/11 - Bezifferung eines Unterhaltsanspruchs durch einen Unterhaltsberechtigten nach Auskunftsverlangen gegenüber einem Unterhaltspflichtigen - Zugehörigkeit des…
- BGH, 24.09.2009, IX ZR 87/08 - Schadensersatz und Schadensrente nach verspäteter Einzahlung eines Kostenvorschusses für den Scheidungsantrag - Bindungswirkung eines Grundurteils für das…
- Verzug mit Unterhalt
- BGH, 20.03.2013, XII ZR 72/11 - Anfechtbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen bzgl. Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens eines Unterhaltspflichtigen sowie…
- § 3a VAHRG
- § 20 VersAusglG, Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
