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§ 156 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 156 StGB – Falsche Versicherung an Eides statt

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.